Wir über uns

Die Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e.V. wurde am 30. März 1950 beim Amtsgericht Karlsruhe in das Vereinsregister VR 70 eingetragen. Sie entstand aus Mitgliedern des ehemaligen Turnvereins und der ehemaligen Freien Turnerschaft. Da die 1907 gegründete Freie Turnerschaft als Absplitterung des Turnvereins betrachtet werden muß, gilt als offizieller Gründungstag der 12. August 1895.

Mit zur Zeit Mitgliedern in allen Altersgruppen (von 2 bis 90) sind wir der älteste und vielseitigste große Sportverein des Stadtteils Hagsfeld im Nordosten der Stadt Karlsruhe. Mit seinem breit gefächerten Sportangebot ist die VTH der Verein für die gesamte Familie. Als Vereinsgaststätte stehen Die Hagsfelder Stuben sowohl den Mitgliedern als auch externen Gästen zur Verfügung.

Außerdem existieren mehrere Kooperationen sowohl mit ortsansäßigen Vereinen, als auch Organisationen außerhalb von Hagsfeld: Gesangverein Liederkranz, Gesangverein Frohsinn, Grundschule Hagsfeld, Otto-Hahn Gymnasium, Sport- und Gymnastikschule Karlsruhe sowie weitere Betriebssportgruppen.

Im Weiteren haben wir zu folgenden Themenbereichen detailierte Informationen für Sie zusammengestellt:

Geschäftsstelle

Unsere Geschäftsstelle ist Teil des Sportzentrums. Beide befinden sich in der Schäferstr. 26 in 76139 Karlsruhe-Hagsfeld. Wir sind telefonisch erreichbar unter 07 21 / 68 81 10, per Fax unter 07 21 / 9 68 34 79 bzw. per eMail.

Geschäftszeit: Montag von 19 - 20 Uhr

Hauptansprechpartner:


Vokkenaustraße 39 a
76139 KA- Hagsfeld

Tel. 07 21 / 68 72 50
Fax. 07 21 / 3 84 69 63
eMail

Beiträge für die Vereinsmitgliedschaft

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der VTH ist zunächst die Abgabe eines vollständig ausgefüllten Eintrittsformulars. Der Beitrag eines Vereinsmitglieds wird im wesentlichen bestimmt durch den allgemeinen Vereinsbeitrag. Er berechtigt an der Teilnahme von Übungsstunden in den meisten Abteilungen. Zusätzliche Beiträge fallen bei Aerobic, Kick & Fun, Tennis, Taekwondo, Kickboxen und Volleyball an.

Allgemeiner Vereinsbeitrag

Eine familienfreundliche Gestaltung zeichnet den allgemeinen Vereinstbeitrag aus, weil bereits ein Erwachsener und ein Kind als Familie angesehen werden: Die Einzelbeiträge für Kind und Erwachsener entsprechen dem Familienbeitrag. Wie preiswert der Sport für die ganze Familie sein kann, zeigt die folgende Übersicht:

Beitragsgruppe ab 01.01.2023 alter Preis
Familien 20,00 € 17,00 €
Erwachsener 13,00 € 11,00 €
Kind, Schüler, Jugendlicher (bis 18 Jahre) 7,00 € 6,00 €
Vollzeit-Schüler ab 18 Jahre und/oder Vollzeit-Student bis 27Jahre
(nur bei jährlicher Vorlage der Schul- bzw. Studienbescheinigung)
7,00 € 6,00 €
Senioren ab 65 Jahren 6,00 € 6,00 €
Aufnahmegebühr 20,00 € 10,00 €

Sonderbeiträge (je Mitglied pauschal)

Ab 01.01.2023 gelten folgen Abteilungsbeiträge:

Sonderbeitrag Tennis

Die Tennissonderbeiträge fallen zusätzlich zum allgemeinen Vereinsbeitrag an.

Beitragsgruppe ab 01.01.2018 alter Preis
Ehepaar 150 € 144 €
Erwachsener 90 € 84 €
Schüler, Student ab 18 Jahre
(nur bei jährlicher Vorlage der Schul- bzw. Studienbescheinigung)
60 € 60 €
Kind, Jugendlicher bis 18 Jahre 60 € 48 €

Beitragskonto

Die Beiträge werden über folgendes Konto abgewickelt:

Beitragsermäßigung

Für Schüler, Studenten, Wehr- o. Zivildienstleistende, Rentner o.Pensionäre besteht die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung. Bei Vorlage einer Bescheinigung, dass Sie dem genannten Personenkreis angehören, kann ein diesbezüglicher Antrag schriftlich oder persönlich in unserer Geschäftsstelle gestellt werden. Wichtig ist die rechtzeitige Abgabe dieser Bescheinigung vor dem Beitragseinzug, letzter Termin ist der 31. Januar des laufenden Jahres. Für Anträge, die nach diesem Termin eingehen, kann kein Beitragsnachlass rückwirkend gewährt werden.

Und noch etwas: Satzungsgemäß kann auch sozial schwachen Mitgliedern auf begründeten Antrag der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden. Rentner/Pensionäre sollten den Antrag auch nur dann stellen, wenn es ihren finanziellen Gegebenheiten entspricht. Mancher Rentner/Pensionär stellt sich finanziell besser als ein noch Berufstätiger. Der Verein dankt es Ihnen.

Umzug, Änderung der Bankverbindung

Sind Sie umgezogen? Hat sich ihre Bankverbindung geändert?

Dann wird es höchste Zeit, uns das mitzuteilen. Postkarte, Brief, Fax oder Email genügt. Glücklicherweise hat die überwiegende Mehrheit (mehr als 90 Prozent!) unserer Mitglieder sich für das kostengünstige und für uns zeitsparende Lastschriftverfahren entschieden. Alle Rechnungszahler seien daran erinnert, dass für jede Buchung des Mitgliedsbeitrages, die nicht im Lastschriftverfahren erfolgt, 5 Euro als Verwaltungspauschale erhoben werden. Ausgenommen sind nur solche Mitglieder, die ihren Jahres-Beitrag unaufgefordert bis zum 31. Januar des laufenden Beitragsjahres in voller Höhe überweisen.

Geben Sie auf der Überweisung bitte unbedingt Ihre Mitgliedsnummer oder Name, Vorname und Geburtsdatum an! Und vergessen Sie nicht, Ihren Beitragspflichten nachzukommen, auch falls Sie ihre Mitgliedschaft bereits gekündigt haben sollten. Der Vorstand ist zum Beitragseinzug bis hin zum gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren verpflichtet. So kommen weitere unnötige Kosten für den (Beitrags-)Schuldner hinzu und im Endeffekt steht sogar am Ende der Gerichtsvollzieher vor der Tür.

Kündigung

Geben Sie bei der Kündigung einer Familienmitgliedschaft bitte unbedingt alle Mitglieder an, deren Mitgliedschaft beendet werden soll. Außerdem muss die Kündigung von allen volljährigen Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein.

Ausscheiden aus der Familienmitgliedschaft

Bei bisheriger Familienmitgliedschaft und Erreichung der Volljährigkeit wird das Vereinsmitglied autmatisch ab dem 01. Januar des folgenden Jahres als reguläres Einzelmitglied geführt. Kommt dabei gleichzeitig eine Beitragsermäßigung (s.o.) in Betracht, so muss es selbst bis zum 31. Januar des folgenden Jahres einen entsprechenden Antrag stellen.

Sonderregel Mutter + Kind

Seit 01. Januar 2000 wird Kindern bis zu drei Jahren lt. Beschluss des Turnrates Beitragsfreiheit eingeräumt, wenn mindestens ein Elternteil (Mutter/Vater) Mitglied ist bzw. wird. Eine Einzelmitgliedschaft von Kindern unter 3 Jahren ist nicht möglich.

Sportanlagen

Das gesamte Inventar der VTH setzt sich zusammen aus:

Chronik

Im Jahre 1951 begann es mit dem Aufbau der kleinen Halle.

Wie unschwer zu erkennen, war Frauenarbeit damals hochmodern,...

... mit der entsprechenden Quote konnte sich das Ergebnis sehen lassen.

Das Dritte Jahrtausend

Im weiteren Laufe der Zeit erfolgte der konsequente Ausbau der Gesamtanlage. Im Jahre 1975 fertiggestellt, wurde die große Halle sukzessive um weitere, wichtige Elemente ergänzt.

Ansicht auf die große Halle mit ihren Umkleidekabinen und Küche

Das Faustball-Stadion, damals ein Menschen-Magnet im kleinen beschaulichen Hagsfeld, stellte einst einen finanziellen Kraftakt für den Verein dar. Aufgrund der Gegebenheiten der Oberrheinischen Tiefebene mußten für die damals in der zweithöchsten Klasse spielenden Faustballer zunächst die hiesigen Sümpfe trockengelegt und mit Unmengen an Kies aufgefüllt werden.

Stoische Ruhe ...

Schon lange vor Boris Becker, und auch nach seinem Zenit in der Tennis-Ära, konnte und kann die VTH auf eine funktionierende Tennis-Abteilung blicken. Bester Beweis ist die renovierte Anlage mit ihren Tennisplätzen incl. Clubhaus.

Abschließendes Schmuckstück stellt die Vereinsgaststätte "Hagsfelder Stuben" dar. 1984 um zusätzliche Gasträumlichkeiten erweitert, ist sie für viele Sportler der krönende Abschluß von langen und anstrengenden Wettkämpfen.

Eingangsbereich mit Blick auf die Terasse

Das VTH-Mobil

Für den Transport unserer Mannschaften (damals neben Volleyball auch Handball und Faustball) stand in der Zeit von September 1989 bis Februar 2001 unser VW-Bus zur Verfügung.

Seit März 2001 verfügen wir über einen Mercedes "Sprinter" 208D ...

... und seit Januar 2008 über einen werbeträchtigen Anhänger:

... mittlerweile erweitert durch:

Vereinssatzung mit Ehren- und Jugendordnung

Wie so viele Dinge im Leben geht nichts ohne eine rechtskräftige Satzung. In den folgenden Kapiteln finden Sie die kompletten Abschriften der

der Vereinigten Turnerschaft Hagsfeld. Sie sind in gedruckter Form in der Geschäftstelle und in den Hagsfelder Stuben erhältlich.

Die Vereinssatzung liegt in der Neufassung vor, die in der Jahreshauptversammlung im April 2007 beschlossen wurde. Die geänderten Texte sind markiert, durch Überfahren mit der Maus ist der ehemalige Text ersichtlich.

Satzung der Vereinigten Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e.V.

Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung am 23. April 2010.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V. Er ist beim Amtsgericht Karlsruhe am 30. März 1950 in das Vereinsregister VR 70 eingetragen.

Die Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V., aus Mitgliedern des ehemaligen Turnvereins und der ehemaligen Freien Turnerschaft gebildet, betrachtet sich als Rechtsnachfolger der damals aufgelösten Vereine.

Da die 1907 gegründete Freie Turnerschaft als Absplitterung des Turnvereins betrachtet werden muß, gilt als Gründungstag der 12. August 1895.

Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Hagsfeld.

Er ist Mitglied des Badischen und damit des Deutschen Turnerbundes und des Deutschen Sportbundes.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei ist strenge Neutralität in allen religiösen und parteipolitischen Fragen zu wahren.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Turnrat kann Näheres in einer Ordnung regeln.
  6. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 2 Nr. 5 beschließen, dass dem Vorstand/Turnrat für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG bezahlt wird.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder sind alle dem Verein beigetretenen natürlichen oder juristischen Personen.

Mitglieder können sein

  1. natürliche aktive Mitglieder, das sind solche, die an den angesetzten Übungsstunden bzw. Wettkämpfen und Spielen für den Verein regelmäßig teilnehmen und den Anordnungen der Abteilungsverantwortlichen Folge leisten.
  2. passive (fördernde) Mitglieder, das sind juristische Personen oder natürliche Mitglieder, die nicht am Übungs- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen, aber aus Neigung und Interesse dem Verein angehören, ihn unterstützen und am Vereinsleben Anteil nehmen.
  3. jugendliche Mitglieder, das sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Als Schüler bzw. Schülerinnen gelten hierbei Aktive vom 6. bis 14. Lebensjahr; als Jugendliche diejenigen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr. Jugendliche Mitglieder können weder das aktive noch das passive Wahlrecht ausüben. Sie dürfen, soweit es das Jugendschutzgesetz zuläßt, an Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
  4. Ehrenmitglieder, das sind solche Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben oder durch langjährige Mitgliedschaft (Näheres regelt die Ehrenordnung) ihre Treue bekundet haben. Für sie gelten die Rechte und Pflichten wie für alle Mitglieder.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. alle Einrichtungen des Vereins lt. Übungsplan zu nutzen,
  2. alle vom Verein durchgeführten geselligen und sportlichen Veranstaltungen zu besuchen,
  3. Anträge zu stellen,
  4. das Stimm- u. Wahlrecht auszuüben (ausgenommen von dieser Regelung sind jugendliche Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie

1. am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern,

2. die Mitgliedsbeiträge, eventuelle Umlagen und sonstige Gebühren rechtzeitig und in der von der Hauptversammlung jeweils festgesetzten Höhe lt. Beitragsordnung entrichten. Abteilungsumlagen werden bei Bedarf durch Abteilungsversammlungen festgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche Anmeldung (Aufnahme-Antrag) beantragen. Das Aufnahmegesuch eines jugendlichen Mitgliedes muß von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein.

Die Aufnahmegebühr lt. Beitragsordnung ist mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.

Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft zur VTH.

Wird ein Aufnahme-Antrag abgelehnt, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, dafür Gründe anzugeben. Einsprüche gegen einen Ablehnungsbescheid sind innerhalb von vier Wochen an den Turnrat zu richten, der endgültig entscheidet.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mittels Einschreiben erfolgen, das spätestens am 30. September eines Jahres mit Wirkung für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muß. Dem Verein zugefügter Schaden muß ersetzt, rückständige Beiträge bezahlt werden. Turnratsmitglieder sind außerdem zur Rechtfertigung verpflichtet.
  2. durch Ausschluß. Dieser kann durch den Turnrat u. a. auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:
    a) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung,
    b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereines,
    c) Handlungen, die den Interessen des Vereins entgegenwirken,
    d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    e) schuldhafte Beschädigung von Vereinseigentum, wobei bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung das schuldige Mitglied zum Schadensersatz heranzuziehen ist,
    f) grob unsportliches Verhalten,
    g) Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als sechs Monaten nach vorheriger Mahnung.
  3. durch Tod.
  4. durch Löschung im jeweiligen Register, in dem die juristische Person eingetragen ist (Genossenschafts-, Handels- oder Vereinsregister).

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Rechtsanspruch gegen den Verein. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen.

§ 8 Beitrag

  1. Beitragshöhe: Die Beitragshöhe für natürliche und juristische Personen wird in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Beitragszahlung: Von den Mitgliedern wird eine rechtzeitige und unaufgeforderte Beitragszahlung erwartet, z. B. durch das kostengünstige und zeitsparende Lastschriftverfahren.
  3. Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung: Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung kann grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

III. Organe des Vereins

§ 9 Organe im einzelnen

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Turnrat (die Verwaltung)
  3. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Ihr obliegt

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
  2. die Entlastung des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Turnrates,
  3. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Turnrates und des Ältestenrates für zwei Jahre. Die beiden Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und evtl. Umlagen,
  5. Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten,
  6. Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
  7. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins hat alljährlich im ersten Halbjahr zusammenzutreten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage vorher schriftlich bekannt.

Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied, das seinen Beitragspflichten nachgekommen ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, vom Protokollführer und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Die Neuwahl von Personen, die den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden, Satzungsänderungen, Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren oder die Auflösung des Vereins zur Folge haben, sind dem Registergericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 11 Turnrat (Verwaltung)

Der Turnrat besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertretern
  2. dem Schatzmeister,
  3. dem Schriftführer,
  4. den Abteilungsleitern bzw. Übungsleitern,
  5. dem Protokollführer,
  6. zwei Beisitzern,
  7. dem Ältestenrat.

Die Turnratsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Turnrat hat die Aufgabe, den Geschäftsführenden Vorstand in der Führung des Vereins zu unterstützen, in den Vereinsgeschäften zu beraten und über alle Angelegenheiten Beschluß zu fassen, die ihm vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden.

Er hat ferner die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Durchführung sonstiger Ehrungen zu geben und über den Ausschluß oder Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder zu bestimmen.

§ 12 Vorstand

Der Vorsitzende und seine bis zu zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und beruft die notwendigen Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ein.

§ 13 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen des Vereins obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet das Vereinsvermögen.

§ 14 Schriftführer

Der/die Schriftführer ist/sind verantwortlich für den anfallenden Schriftverkehr.

§ 15 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter leiten die ihnen übertragene Abteilung und sind dort für den technischen und sportlichen Ablauf zuständig. Sie vertreten die Abteilung, soweit nicht Interessen des Gesamtvereins berührt werden, gegenüber den Fachverbänden.

§ 16 Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören höchstens sechs Mitglieder an, die auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Ältestenrates entlasten nach Absprache den Geschäftsführenden Vorstand in der Wahrnehmung von Geburtstagen, Jubiläen, Trauerfeiern und anderen Sonderaufgaben im Sinne des Vereins. Sie vermitteln bei evtl. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins.

IV. Schlußvorschriften

§ 17 Zuständigkeit

Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle ist der Turnrat zuständig. Er kann einen Vorgang mit einfacher Mehrheit an die Mitgliederversammlung verweisen.

§ 18 Haftung

Der Verein haftet nicht für die während des Übungsbetriebes oder sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld.

§ 19 Schadensersatzpflicht

Für mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.

§ 20 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen lautet auf Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V.

§ 21 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Anträge sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins ist zeitlich unbegrenzt. Eine Auflösung kann auf Antrag in der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel dieser Anwesenden einer Auflösung zustimmen.

Ein Auflösungsantrag muß sämtlichen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Das gesamte Vermögen muß bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Hebung und Förderung der Volksgesundheit, Erziehung der Jugend durch Leibesübung und –ertüchtigung fallen.

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in ihrer endgültigen Fassung von der Hauptversammlung am 23. April 2010 angenommen.

Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.


Karlsruhe-Hagsfeld, den 23. April 2010

Bernd G. Weber
Vorsitzender
Olaf Eckert
Schriftführer

Ehrenordnung der Vereinigten Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e.V.

Ferner können Mitglieder mit der goldenen oder silbernen Ehrennadel der VTH ausgezeichnet werden, die sich besondere Verdienste in der VTH erworben haben.
Dabei ist die Dauer der Mitgliedschaft nicht entscheidend.

Die Mitgliedschaft beginnt nach § 3 VTH-Satzung mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Zurückgelegte Mitgliedsjahre bei auswärtigen Turnvereinen werden bei entsprechendem Nachweis auf schriftlichen Antrag berücksichtigt.

Weitere Ehrungen bei Geburtstagen von aktiven und passiven Mitgliedern: 50./60./65./70./75./80./85./90./95./100./ usw. Geburtstag.

Der Wert der Geburtstagsgeschenke wird in Absprache mit dem Ältestenrat von Fall zu Fall festgelegt.

Bei Heirat oder Goldener Hochzeit, soweit bekannt: Glückwunsch des Vereins in der Vereinszeitung VTH-Nachrichten (ein Präsent wird ggf. von Fall zu Fall festgelegt)

 

Karlsruhe-Hagsfeld, den 23. April 2010

Bernd G. Weber
Vorsitzender
Olaf Eckert
Schriftführer

Jugendordnung der Vereinigten Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V.

Verabschiedet auf der Jahreshauptversammlung  am 09. März 1991

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der Vereinigten Turnerschaft (VTH). Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der VTH.

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung der VTH gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

§ 4 Organe

Organe der Jugenabteilung sind

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der VTH. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang am Schwarzen Brett. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlußfähig.

Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer, usw.).

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Turnrat der VTH.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Der VTH-Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung und/oder der VTH-Satzung nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet sebständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie evtl. Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus eigenen Aktivitäten.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt lückenlos und formgerecht innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (VTH-Schatzmeister) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Sollten Bestimmungen der Jugendordnung im Widerspruch zur VTH-Satzung stehen, gilt im Zweifel stets die VTH-Satzung.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Jahreshauptversammlung der VTH mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung des Vereins.