Vereinssatzung mit Ehren- und Jugendordnung
Wie so viele Dinge im Leben geht nichts ohne eine rechtskräftige Satzung. In den folgenden Kapiteln finden Sie die kompletten Abschriften der
- Vereinssatzung
- Ehrenordnung
- Jugendordnung
der Vereinigten Turnerschaft Hagsfeld. Sie sind in gedruckter Form in der Geschäftstelle und in den Hagsfelder Stuben erhältlich.
Die Vereinssatzung liegt in der Neufassung vor, die in der Jahreshauptversammlung im April 2007 beschlossen wurde. Die geänderten Texte sind markiert, durch Überfahren mit der Maus ist der ehemalige Text ersichtlich.
Satzung der Vereinigten Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e.V.
Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung am 23. April 2010.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V. Er ist beim Amtsgericht Karlsruhe am 30. März 1950 in das Vereinsregister VR 70 eingetragen.
Die Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V., aus Mitgliedern des ehemaligen Turnvereins und der ehemaligen Freien Turnerschaft gebildet, betrachtet sich als Rechtsnachfolger der damals aufgelösten Vereine.
Da die 1907 gegründete Freie Turnerschaft als Absplitterung des Turnvereins betrachtet werden muß, gilt als Gründungstag der 12. August 1895.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Hagsfeld.
Er ist Mitglied des Badischen und damit des Deutschen Turnerbundes und des Deutschen Sportbundes.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei ist strenge Neutralität in allen religiösen und parteipolitischen Fragen zu wahren.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Turnrat kann Näheres in einer Ordnung regeln.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 2 Nr. 5 beschließen, dass dem Vorstand/Turnrat für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG bezahlt wird.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder sind alle dem Verein beigetretenen natürlichen oder juristischen Personen.
Mitglieder können sein
- natürliche aktive Mitglieder, das sind solche, die an den angesetzten Übungsstunden bzw. Wettkämpfen und Spielen für den Verein regelmäßig teilnehmen und den Anordnungen der Abteilungsverantwortlichen Folge leisten.
- passive (fördernde) Mitglieder, das sind juristische Personen oder natürliche Mitglieder, die nicht am Übungs- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen, aber aus Neigung und Interesse dem Verein angehören, ihn unterstützen und am Vereinsleben Anteil nehmen.
- jugendliche Mitglieder, das sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Als Schüler bzw. Schülerinnen gelten hierbei Aktive vom 6. bis 14. Lebensjahr; als Jugendliche diejenigen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr. Jugendliche Mitglieder können weder das aktive noch das passive Wahlrecht ausüben. Sie dürfen, soweit es das Jugendschutzgesetz zuläßt, an Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
- Ehrenmitglieder, das sind solche Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben oder durch langjährige Mitgliedschaft (Näheres regelt die Ehrenordnung) ihre Treue bekundet haben. Für sie gelten die Rechte und Pflichten wie für alle Mitglieder.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
- alle Einrichtungen des Vereins lt. Übungsplan zu nutzen,
- alle vom Verein durchgeführten geselligen und sportlichen Veranstaltungen zu besuchen,
- Anträge zu stellen,
- das Stimm- u. Wahlrecht auszuüben (ausgenommen von dieser Regelung sind jugendliche Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres).
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie
1. am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern,
2. die Mitgliedsbeiträge, eventuelle Umlagen und sonstige Gebühren rechtzeitig und in der von der Hauptversammlung jeweils festgesetzten Höhe lt. Beitragsordnung entrichten. Abteilungsumlagen werden bei Bedarf durch Abteilungsversammlungen festgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche Anmeldung (Aufnahme-Antrag) beantragen. Das Aufnahmegesuch eines jugendlichen Mitgliedes muß von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein.
Die Aufnahmegebühr lt. Beitragsordnung ist mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft zur VTH.
Wird ein Aufnahme-Antrag abgelehnt, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, dafür Gründe anzugeben. Einsprüche gegen einen Ablehnungsbescheid sind innerhalb von vier Wochen an den Turnrat zu richten, der endgültig entscheidet.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mittels Einschreiben erfolgen, das spätestens am 30. September eines Jahres mit Wirkung für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muß. Dem Verein zugefügter Schaden muß ersetzt, rückständige Beiträge bezahlt werden. Turnratsmitglieder sind außerdem zur Rechtfertigung verpflichtet.
- durch Ausschluß. Dieser kann durch den Turnrat u. a. auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:
a) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereines,
c) Handlungen, die den Interessen des Vereins entgegenwirken,
d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
e) schuldhafte Beschädigung von Vereinseigentum, wobei bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung das schuldige Mitglied zum Schadensersatz heranzuziehen ist,
f) grob unsportliches Verhalten,
g) Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als sechs Monaten nach vorheriger Mahnung. - durch Tod.
- durch Löschung im jeweiligen Register, in dem die juristische Person eingetragen ist (Genossenschafts-, Handels- oder Vereinsregister).
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Rechtsanspruch gegen den Verein. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen.
§ 8 Beitrag
- Beitragshöhe: Die Beitragshöhe für natürliche und juristische Personen wird in der Beitragsordnung festgelegt.
- Beitragszahlung: Von den Mitgliedern wird eine rechtzeitige und unaufgeforderte Beitragszahlung erwartet, z. B. durch das kostengünstige und zeitsparende Lastschriftverfahren.
- Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung: Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung kann grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
- Zur Ableistung von Grundwehr- bzw. Ersatzdienst einberufene Mitglieder sind auf Antrag und Nachweis für diese Zeit von der Beitragszahlung befreit. Näheres wird in der Beitragsordnung festgelegt.
- Studierenden kann auf Antrag und Nachweis für die Zeit des Studiums der Beitrag ermäßigt werden. Näheres wird in der Beitragsordnung festgelegt.
- Rentnern kann der Beitrag auf Antrag bei Eintritt des gesetzlichen Rentenalters oder auf Nachweis ermäßigt werden. Näheres wird in der Beitragsordnung festgelegt.
- Sozial schwachen Mitgliedern kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
III. Organe des Vereins
§ 9 Organe im einzelnen
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Turnrat (die Verwaltung)
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Ihr obliegt
- die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Turnrates,
- die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Turnrates und des Ältestenrates für zwei Jahre. Die beiden Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und evtl. Umlagen,
- Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten,
- Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins hat alljährlich im ersten Halbjahr zusammenzutreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage vorher schriftlich bekannt.
Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied, das seinen Beitragspflichten nachgekommen ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, vom Protokollführer und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Die Neuwahl von Personen, die den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden, Satzungsänderungen, Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren oder die Auflösung des Vereins zur Folge haben, sind dem Registergericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 11 Turnrat (Verwaltung)
Der Turnrat besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertretern
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- den Abteilungsleitern bzw. Übungsleitern,
- dem Protokollführer,
- zwei Beisitzern,
- dem Ältestenrat.
Die Turnratsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Turnrat hat die Aufgabe, den Geschäftsführenden Vorstand in der Führung des Vereins zu unterstützen, in den Vereinsgeschäften zu beraten und über alle Angelegenheiten Beschluß zu fassen, die ihm vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden.
Er hat ferner die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Durchführung sonstiger Ehrungen zu geben und über den Ausschluß oder Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder zu bestimmen.
§ 12 Vorstand
Der Vorsitzende und seine bis zu zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und beruft die notwendigen Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ein.
§ 13 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
§ 14 Schriftführer
Der/die Schriftführer ist/sind verantwortlich für den anfallenden Schriftverkehr.
§ 15 Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter leiten die ihnen übertragene Abteilung und sind dort für den technischen und sportlichen Ablauf zuständig. Sie vertreten die Abteilung, soweit nicht Interessen des Gesamtvereins berührt werden, gegenüber den Fachverbänden.
§ 16 Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören höchstens sechs Mitglieder an, die auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Ältestenrates entlasten nach Absprache den Geschäftsführenden Vorstand in der Wahrnehmung von Geburtstagen, Jubiläen, Trauerfeiern und anderen Sonderaufgaben im Sinne des Vereins. Sie vermitteln bei evtl. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins.
IV. Schlußvorschriften
§ 17 Zuständigkeit
Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle ist der Turnrat zuständig. Er kann einen Vorgang mit einfacher Mehrheit an die Mitgliederversammlung verweisen.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet nicht für die während des Übungsbetriebes oder sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld.
§ 19 Schadensersatzpflicht
Für mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.
§ 20 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen lautet auf Vereinigte Turnerschaft Karlsruhe-Hagsfeld 1895 e. V.
§ 21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Anträge sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist zeitlich unbegrenzt. Eine Auflösung kann auf Antrag in der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel dieser Anwesenden einer Auflösung zustimmen.
Ein Auflösungsantrag muß sämtlichen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Das gesamte Vermögen muß bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Hebung und Förderung der Volksgesundheit, Erziehung der Jugend durch Leibesübung und –ertüchtigung fallen.
§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in ihrer endgültigen Fassung von der Hauptversammlung am 23. April 2010 angenommen.
Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.
Karlsruhe-Hagsfeld, den 23. April 2010
Bernd G. Weber
Vorsitzender
Olaf Eckert
Schriftführer